Rundschau Nr. 5: Zurückbehaltung von Gütern
RUNDSCHAU: ZURÜCKBEHALTUNG VON GÜTERN
Vilnius, 01. Juni 2011
Die Anzahl der Fälle, in denen Güter zur Durchsetzung der Ansprüche der Frachtführers auf Zahlung einer Fracht zurückbehalten wurden, scheint abgeschwächt zu sein. Eine endgültige Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zurückbehaltung von Gütern liegt aber immer noch nicht vor. Es besteht unter den Juristen keine einheitliche Meinung. Auch die Frachtführer sind uneins. Die Hauptfrage – wann darf das Zurückbehaltungsrecht an einem Gut ausgeübt werden, damit die Geltendmachung nicht eine Verletzung des Vertrags über die Beförderung oder über die Organisation der Beförderung darstellt – ist nach wie vor nicht beantwortet.
Es wäre falsch, anzunehmen, dass das Recht der Frachtführer, Güter zurückzubehalten, im CMR-Übereinkommen festgelegt ist. Ein solches Rechtsinstitut regelt dieses internationale Abkommen nicht. In den methodischen Materialien, nämlich in einer Übersicht zu der litauischen Rechtsprechung betreffend die Anwendung von Vorschriften des Genfer Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr von 1956 (CMR-Übereinkommen), die durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes Litauens Nr. 31 vom 14.06.2001 genehmigt wurde, heißt es: „Das CMR-Übereinkommen enthält keine Regelungen zu den Fragen wie das dem Frachtführer zustehende Recht, „das von ihm beförderte Gut als Sicherheit zurückzubehalten oder zu pfänden [...]. Diese Streitigkeiten sind nach dem nationalen Recht und nach anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften beizulegen“. In der Übersicht findet sich allerdings ein kurzer Hinweis auf das Recht des Frachtführers an der Zurückbehaltung des Gutes, falls der Empfänger die Bezahlung der Nachnahme an den Frachtführer gemäß § 21 des CMR-Übereinkommens verweigert hat. „Rein theoretisch darf der Frachtführer in einem solchen Fall das Gut zurückbehalten, d. h. seine Ablieferung an den Empfänger verweigern, falls der Empfänger die Bezahlung der Nachnahme ablehnt“. Dieses Recht des Frachtführers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens.
Im CMR-Übereinkommen ist der Begriff der Nachnahme nicht näher definiert. Nach der Auslegung des Obersten Gerichtshofes Litauens können aber der Absender und Empfänger des Gutes sowohl die Bezahlung des Kaufpreises für das Gut als auch andere Zahlungen wie z. B. der Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Kosten vereinbaren, die vom Empfänger an den Frachtführer bei der Ablieferung des Gutes zu leisten sind.
Bei der Analyse der beschriebenen Situation sollte insbesondere erwähnt werden, dass es ein Einvernehmen über die Nachnahme zwischen dem Absender und dem Empfänger des Gutes geben muss. Über die Pflicht, die Nachnahme bei der Ablieferung des Gutes einzuziehen, ist auch der Frachtführer zu unterrichten (hinsichtlich der Einziehung der Nachnahme muss es eine Einigung zwischen dem Absender und Frachtführer geben).
Aus der Fassung des § 21 des CMR-Übereinkommens geht deutlich die Pflicht des Frachtführers hervor, die Nachnahme von dem Empfänger nicht für sich, sondern für den Absender einzuziehen. Wird das Gut dem Empfänger abgeliefert, ohne die Nachnahme von ihm einzuziehen, macht sich der Frachtführer schadensersatzpflichtig gegenüber dem Absender und hat ihm vorbehaltlich seines Rückgriffrechtes gegen den Empfänger bis zur Höhe des Nachnahmebetrages Schadenersatz zu leisten. Der Frachtführer geht bei der Einziehung der Nachnahme eine Art Verpflichtung gegenüber dem Absender ein, eine zusätzliche Leistung zu erbringen, die in der Einziehung des Kaufpreises der abzuliefernden Waren und sonstiger Kosten von den Käufern (Absendern im Beförderungsverfahren) besteht. Verweigert also der Empfänger die Zahlung der Nachnahme an den Frachtführer, so lehnt der Frachtführer als Bevollmächtigter des Absenders die Herausgabe – Ablieferung – der Ware an ihn ab. Mangels Zahlung der Nachnahme gilt es, als ob der Empfänger den mit dem Absender des Gutes abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen – das Gut nicht abkaufen – würde, deshalb wird ihm das Gut nicht abgeliefert.
Die Zurückbehaltung des Gutes als Selbstschutz des Frachtführers dient in der Praxis gewöhnlich zur Durchsetzung des Anspruchs des Frachtführers auf die Fracht sowie andere Zahlungen im Zusammenhang mit der Beförderung. Die Verweigerung der Ablieferung des Gutes an den Empfänger könnte im besprochenen Fall zunächst als Selbstschutz des Frachtführers – Zurückbehaltung des Gutes – gedeutet werden. Aber durch die Verweigerung der Herausgabe des Gutes macht der Frachtführer nicht seinen Anspruch auf die Fracht geltend, sondern führt die Weisung des Absenders zur Einziehung der Nachname aus.
Bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger übt der Absender das Verfügungs- und das tatsächliche Besitzrecht an dem Gut über den Frachtführer (durch Erteilung von Weisungen an ihn) aus (§ 4.30 ZGB). Bei Verweigerung der Zahlung der Nachname durch den Empfänger wäre der Frachtführer ohne Weiteres verpflichtet, von dem Absender Weisungen einzuholen.
Im besprochenen Fall könnte die Nichtherausgabe des Gutes an den Empfänger nur als eine Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Empfänger durch den Absender, sondern nicht den Frachtführer betrachtet werden. Die Zurückbehaltung einer Sache richtet sich hier gegen die andere Vertragspartei (Empfänger), die ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Absender nicht nachkommt. In einem klassischen Fall der Zurückbehaltung des Gutes ist der Auftraggeber (Absender des Gutes) Schuldner der Fracht gegenüber dem Frachtführer. Folglich liegt in der Pflicht des Frachtführers, das Gut an den Empfänger nur gegen die Zahlung einer Nachnahme abzuliefern, keine Zurückbehaltung des Gutes. Es fehlt an einem für das Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers an dem Gut unerlässlichen Bestandteil. Der Frachtführer hat nämlich keine unmittelbare Forderung gegen den Empfänger, der die Nachnahme schuldet. Vielmehr handelt es sich um eine abgeleitete Pflicht des Frachtführers im Rahmen der Befolgung der Weisungen des Absenders.
Hinzugefügt sei, dass in der in Litauen bestehenden Güterbeförderungspraxis Abrechnungen zwischen dem Käufer und Verkäufer in der Regel direkt und ohne Beauftragung des Frachtführers zur „Einziehung“ der Zahlungen für die Ware oder sonstiger vereinbarter Gebühren getätigt werden (diese Praxis kommt eher bei der Beförderung und Zustellung von Postsendungen oder Paketen zum Ausdruck).
Theoretisch ist sicherlich eine Situation denkbar, in der der Absender und Empfänger eine und dieselbe Person ist oder den Güterbeförderungsvertrag mit dem Frachtführer der Empfänger abschließt, der mit Ausfertigung des Frachtbriefes der Verfügungsberechtigte über das Gut ist und der Beförderungsvertrag die Pflicht beinhaltet, die Fracht an den Frachtführer bei der Ablieferung des Gutes zu zahlen. Dann hätte gemäß § 13 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens der Frachtführer, der eine unbestrittene Forderung gegen den Empfänger hat, eine Möglichkeit, das Gut zurückzubehalten, bis der Empfänger die ihm geschuldeten Beträge zahlt oder Sicherheit leistet.
Es sei – um weiter bei der Übersicht zu bleiben – erwähnt, dass der Oberste Gerichtshof Litauens generell Bedenken gegen das Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers an dem Gut hat. Der Frachtführer sei kein Eigentümer des Gutes und das Verfügungsrecht an dem Gut stehe dem Absender oder dem Empfänger zu: „Der Frachtführer ist jedoch kein Eigentümer des Gutes und es bestehen Zweifel wegen seines Rechts an der Zurückbehaltung des Gutes, weil die Geltendmachung als eine Verletzung der Eigentumsrechte ausgelegt werden kann.“ Diese methodischen Materialien wurden allerdings noch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der Republik Litauen veröffentlicht, durch das im nationalen Recht ein bis dahin unbekanntes Rechtsinstitut – die Zurückbehaltung des Gutes – festgelegt wurde. Im vorliegenden Beitrag soll aber auch ein zu einem späteren Zeitpunkt – in 2006 – ergangener Beschluss des Obersten Gerichtshofes Litauens erwähnt werden, in dem die Bedenken des Gerichts gegen das Recht des Frachtführers auf Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an dem Gut in internationalem Güterverkehr nur noch verstärkt werden,
Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Zurückbehaltungsrecht an dem Gut weist das in § 16 des CMR-Übereinkommens erwähnte Recht des Frachtführers auf, „das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten auszuladen“ und die Beförderung zu beenden. Der Frachtführer haftet nach dem Ausladen für die Verwahrung des Gutes. Daselbst (in § 16 Abs. 3 des Übereinkommens) wird die Möglichkeit für den Frachtführer festgelegt, den Verkauf des ausgeladenen Gutes zu veranlassen. Das Ausladen des Gutes auf Kosten des Absenders, seine verantwortliche Verwahrung stellen auch Merkmale der Zurückbehaltung des Gutes dar. Das Ausladen des Gutes und auch die Veranlassung seines späteren Verkaufs scheinen nur auf den ersten Blick der Zurückbehaltung des Gutes ähnlich zu sein. Mit diesen Handlungen des Frachtführers werden unterschiedliche Ziele verfolgt. Im Falle der Zurückbehaltung des Gutes richtet sich die Maßnahme – wie schon erwähnt – gegen den vertragsbrüchigen Absender, um seine Rechte an dem Gut zu beschränken und von ihm auf diese Weise die Beseitigung einer Vertragsverletzung – die Einziehung der dem Frachtführer gegenüber geschuldeten Fracht und sonstiger Zahlungen für die Beförderung – zu erwirken, während das Ausladen des Gutes die Folge dessen darstellt, dass der Frachtführer aus Gründen, die von ihm nicht abhängen, nicht in der Lage ist, den Beförderungsvertrag bis zur Anlieferung des Gutes am Bestimmungsort zu erfüllen (1) oder der Empfänger die Annahme des Gutes bereits nach der Anlieferung verweigert (2). Es sei erwähnt, dass der Frachtführer bei Unmöglichkeit der Erfüllung weitere Weisungen einzuholen hat. Führen diese zwei Gründe zum Ausladen des Gutes, so muss der Frachtführer weiterhin im Interesse des Absenders und/oder Empfängers handeln, die Verwahrung des Gutes sorgfältig wählen, das Gut dem Empfänger auf Verlangen herausgeben, sich den Weisungen fügen, den Verkauf des Gutes nicht veranlassen etc. Die Zurückbehaltung des Gutes wird indes solange ausgeübt, bis der Absender (Auftraggeber) die Forderungen des Frachtführers auf Zahlung der fälligen Fracht erfüllt. Ein ausgeladenes Gut muss hingegen dem Anspruchsberechtigten sofort nach der Geltendmachung des Anspruchs gegen ausführbare Weisungen herausgegeben werden. Nach dem Ausladen des Gutes darf der Frachtführer seine Bedingungen dem Verfügungsberechtigten nicht auflegen.
Der Oberste Gerichtshof Litauens hat in seinem Beschluss Nr. 3K-3-128/2006 vom 01.03.2006 in der Zivilsache UAB „Sempeksimas“ v UAB „Vombatas“ über das Verhältnis zwischen dem Recht, das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten auszuladen, und dem Zurückbehaltungsrecht an dem Gut entschieden. In der Sache wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits am 12.03.2004 ein Güterbeförderungsvertrag zustande gekommen sei, wonach der Frachtführer sich verpflichtet habe, die vom Absender zur Verfügung gestellte Holzladung aus Litauen nach Deutschland zu transportieren. Das Gut sei am 15.03.2004 auf einen Lastzug verladen worden. An der Grenzkontrollstelle sei nach dem Wiegen festgestellt worden, dass der Lastzug die zulässigen Normen überschreite und ihm sei die Fahrt über die litauische Grenze nicht gestattet worden. Der Absender habe dem Frachtführer eine Weisung erteilt, das Gut zurück zum Verladeort zu bringen. Der Frachtführer habe sich aber geweigert, den Weisungen des Absenders Folge zu leisten und habe das Gut am 17.03.2004 in Verwahrung eines Dritten durch Unterbringung im Zollterminal gegeben. Nachdem der Absender das Gut nicht zurückbekommen habe, habe er sich am 18.03.2004 schriftlich an den Frachtführer gerichtet und um die Rückgabe des Gutes gebeten. Mit dem Schreiben vom 19.02.2004 habe der Frachtführer mitgeteilt, dass er das Gut zurückbehalte, solange die Zahlung der Fracht an ihn ausstehe und die Kosten für die Rückgabe und Verwahrung des Gutes nicht gedeckt seien. Der Absender habe am 08.04.2004 an den Frachtführer als Schadenersatz 1.000,- Lt gezahlt, die Ladung sei jedoch nicht zurückgegeben worden. Erst am 02.12.2004 wurde das Gut mit Zustimmung des Frachtführers dem Absender zurückgegeben. Bei Verwahrung bei einem Dritten wurde aber das Gut beschädigt. Wie das Revisionsgericht in seinem Beschluss feststellte, stehe gemäß den Bestimmungen des CMR-Übereinkommens dem Absender das Verfügungsrecht an dem Gut zu. Die Befolgung der Weisungen des Absenders muss möglich sein. Durch ihre Befolgung darf der normale Betriebsablauf des Unternehmens des Frachtführers nicht gestört werden. Auch dürfen dadurch die Absender und Empfänger anderer Güter keine Verluste erleiden. Das Gericht hat entschieden, dass der Frachtführer keine Beweise dafür geliefert habe, warum er die Weisungen des Absenders hätte nicht befolgen können. Der Frachtführer sei verpflichtet, den Weisungen des Absenders uneingeschränkt Folge zu leisten. Erst dann, wenn er die Weisungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist bekommt oder die Befolgung der erhaltenen Weisungen ihm unmöglich ist, könne er das Gut nach eigenem Ermessen ausladen. Wie vom Gericht festgestellt wurde, „sei der Frachtführer bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 14 Nr. 1 und § 15 des CMR-Übereinkommens nicht berechtigt gewesen, das Gut unter Berufung auf § 4.229 und 6.813 Abs. 4 ZGB zurückzubehalten, weil die Beziehungen zwischen den Parteien bis zur Ausladung des Gutes unter die Bestimmungen des CMR-Übereinkommens fielen. Durch den in der Sache festgestellten Sachverhalt sei der Frachtführer nicht berechtigt gewesen, das Gut entgegen der Weisung des Absenders in Verwahrung eines Dritten zu geben (§ 16 Nr. 2 des CMR-Übereinkommens).“
Demnach ist gemäß dieser Argumentation des Obersten Gerichtshofes Litauens zu schließen, dass der Frachtführer in erster Linie verpflichtet war, den Weisungen des Verfügungsberechtigten, d. h. des Absenders bzw. des Empfängers uneingeschränkt Folge zu leisten, deshalb ist die Zurückbehaltung des Gutes in dem Fall, in dem der Verfügungsberechtigte entgegenstehende Weisungen erteilt, ausgeschlossen, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien unter das CMR-Übereinkommen fallen. Der Oberste Gerichtshof Litauens führt aus, dass der Frachtführer bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 14 Nr. 1 und § 15 des CMR-Übereinkommens nicht berechtigt gewesen sei, das Zurückbehaltungsrecht an dem Gut geltend zu machen. Mache hingegen der Frachtführer aus den Gründen nach § 14 Nr. 1 und § 15 des CMR-Übereinkommens von dem Recht Gebrauch, das Gut auf Kosten des Verfügungsberechtigten auszuladen, so sei die Beförderung als beendet anzusehen (§ 16 Nr. 2 des CMR-Übereinkommens). In diesem Fall gelte es, als ob die Beziehungen zwischen den Parteien aus einem Beförderungsvertrag beendet seien, die unter das CMR-Übereinkommen fielen, und für die Beziehungen zwischen den Parteien gelte nunmehr das nationale Recht.
Welche Vorschriften für die Zurückbehaltung des Gutes gibt es dann im nationalen Recht? Das Zivilgesetzbuch der Republik Litauen enthält nachstehende Anforderungen an die Durchsetzung des Zurückbehaltungsrechts an dem Gut (einer Sache) und generell des Schutzrechtes. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an dem Gut sollte nur erfolgen, wenn die Art der Vertragsverletzung (Nichtzahlung der Fracht) eingeschätzt und das Verhältnis zwischen dem Selbstschutz (Zurückbehaltung) und den geschützten verletzten Rechten (Recht auf die Fracht und andere Zahlungen) gewahrt ist. In diesem Zusammenhang ist die Unteilbarkeit des Zurückbehaltungsrechts wichtig. Da die Zurückbehaltung eines Teils des Gutes nicht möglich ist, riskiert der Frachtführer durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an dem gesamten Gut, über den Rahmen des Selbstschutzes hinauszugehen. Selbstverständlich muss die Fälligkeit der dem Frachtführer zustehenden Fracht eingetreten sein, da die Zurückbehaltung des Gutes der Sicherung des existierenden (und bereits verletzten) Anspruchs, sondern nicht der des künftigen Anspruchs auf die Fracht dient. Die Geltendmachung einer Fracht, die noch nicht fällig ist, wäre für sich genommen eine Verletzung des Beförderungsvertrags, da eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen nicht zulässig ist.
Bei der Verhandlung einer Zivilsache betreffend andere als Beförderungsbeziehungen stellte die Kammer des Oberstern Gerichtshofes Litauens in einem der Beschlüsse ebenfalls fest, dass der Gläubiger (Besitzer der Sache) die Pflicht habe, über die Zurückbehaltung der Sache den Eigentümer zu unterrichten, damit rechtliche Beziehungen aus der Zurückbehaltung der Sache entstehen und jeder Partei dieser Beziehungen ihre Rechte und Pflichten bekannt sind. Diese Erfordernis ergibt sich auch aus dem Grundsatz einer angemessenen und redlichen Vertragserfüllung. In dem selben Beschluss räumte das Gericht jedoch ein, dass „ein Schaden, der durch den Selbstschutz entstanden ist, der in anderen als gesetzlich vorgesehenen Fällen über den für den Selbstschutz zulässigen Rahmen hinausgeht, im allgemeinen Verfahren zu ersetzen sei. Ferner muss ein Schaden ersetzt werden, wenn der Selbstschutz dem guten Glauben und der Angemessenheit nicht entspricht oder das Recht auf eine andere Art und Weise, auf dem Rechtsweg etc. hätte durchgesetzt werden können.“ (Beschluss des Obersten Gerichtshofes Litauens Nr. 3K-3-257/2008 vom 28.05.2008 in der Zivilsache UAB „Ad Locum“ v V.A.).
Wenn man von der Haftung eines Frachtführers spricht, der das Zurückbehaltungsrecht unrechtmäßig geltend gemacht hat, so verdient es ferner der Erwähnung, dass die Haftung des Frachtführers für Schäden, die wegen der Nichtbefolgung der Weisungen entstehen, gemäß dem CMR-Übereinkommen nicht beschränkt wird (z. B. durch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts gemäß § 22 Nr. 3 oder durch unmittelbaren Verlust). Außerdem sei zu beachten, dass der Empfänger das Gut als verloren betrachten kann, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden ist.
Im Sinne des § 6.813 Abs. 4 ZGB darf nur der Frachtführer das Zurückbehaltungsrecht an dem Gut geltend machen. Sowohl in der Güterbeförderung als auch in der Rechtsprechung, die zu dieser Frage gebildet wird, unterscheidet man zwischen einem Frachtführer nach dem Vertrag und einem tatsächlichen Frachtführer. Bekannt ist auch der Status des Organisators der Güterbeförderung (Spediteur). Es ergibt sich die Frage, wer – ein Frachtführer nach dem Vertrag, der kein tatsächliches Besitzrecht an dem Gut ausübt, oder ein Spediteur – zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an dem Gut berechtigt ist? Ein Bezugspunkt wäre hier wahrscheinlich die Ablieferung des Gutes. Einem Frachtführer nach dem Vertrag oder einem Spediteur, dem die Beförderungsaufgabe übertragen worden ist, wird auch die Ausübung des Besitzrechts an dem Gut über einen anderen (einen Verfügungsberechtigten) anvertraut, d. h. es entsteht eine vermutliche Ablieferung des Gutes. Die Frage, ob der Frachtführer nach dem Vertrag oder der Spediteur zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an dem Gut bei vermutlicher Ablieferung des Gutes berechtigt ist, bleibt jedoch nach wie vor offen.
Nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer für die Beförderung werden häufig auch andere Dienstleistungen für die Beförderung ausgeführt: Das Gut wird gelagert, verwahrt, zollamtlichen Verfahren unterzogen, verladen/entladen etc. Eine Analyse der Möglichkeiten für die Zurückbehaltung des Gutes, wenn der Person die Beförderungsaufgabe nicht übertragen worden ist oder diese Aufgabe bereits erloschen ist, z. B. wenn das Gut wegen der Unmöglichkeit der Befolgung von Weisungen ausgeladen wird und die Beförderung im Sinne des CMR-Übereinkommens als beendet gilt, lässt uns erkennen, dass die Zurückbehaltung des Gutes zwar möglich ist. Sie fällt aber nicht unter das in § 6.813 Abs. 4 verankerte Recht des Frachtführers an der Zurückbehaltung des ihm zur Verfügung gestellten Gutes, sondern unter allgemeine Gründe für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an einer Sache (§ 4.229 ZGB).
Durch die Zurückbehaltung des Gutes wird der Frachtführer in der Befriedigung seiner Forderungen aus dem Wert des zurückbehaltenen Gutes nicht vorgezogen. Es geht nicht um eine Hypothek und schon gar nicht um eine Pfändung des Vermögens im Sinne der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Ein interessantes Detail findet man ja doch: Der Gläubiger hat den Vorrang an den Früchten einer zurückbehaltenen Sache. Im Falle der Zurückbehaltung eines Gutes kommt es nur selten vor, dass das Gut Früchte trägt. Bei der Zurückbehaltung einer Ladung mit lebenden Tieren, die, nehmen wir an, gemäß dem CMR-Übereinkommen befördert wird (§ 1 Nr. 4 , § 17 Nr. 4 Buchstabe f)), hätte der Frachtführer allerdings einen höheren Rang bei der Befriedigung seiner Forderungen aus dem Zuwachs vor anderen Gläubigern. Interessant ist auch, dass die Befriedigung der Forderungen in diesem Falle nicht im Wege einer Zwangsvollstreckung, sondern durch Beibehaltung der Früchte der zurückgehaltenen Sache (des Zuwachses der beförderten Tiere) erfolgen würde. Der Frachtführer wäre – wie bereits erwähnt – für eine sichere Verwahrung des Gutes im Falle der Zurückbehaltung haftbar. Liegen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit des Gutes nicht vor, wird die Durchsetzung der Zurückbehaltung erschwert und die eingeleitete Zurückbehaltung müsste wohl eingestellt werden, da die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit des Gutes Priorität genießen. Durch die sichere Verwahrung des Gutes soll zugleich gewährleistet sein, dass der Frachtführer das zurückgehaltene Gut nicht benutzen und darüber nicht verfügen (nicht vermieten bzw. verpachten, nicht als Sicherheit geben oder es in sonstiger Weise nicht belasten) kann. Eine nicht angemessene, unsichere Verwahrung des Gutes, seine Benutzung würde auch dem Empfänger einen Grund dafür liefern, die Rückgabe des Gutes gerichtlich zu fordern.
Nationale rechtliche Regelungen betreffend das Zurückbehaltungsrecht an Gütern liegen somit vor und sind mehr deutlich. Um aber die Frage wegen der Rechtmäßigkeit der Zurückbehaltung von Gütern beantworten zu können, die im internationalen Verkehr befördert werden, sollte man doch auf die eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Litauens in einem Verfahren warten, in dem es um das Verhältnis zwischen dem Recht des Frachtführers auf die Zurückbehaltung des Gutes und seiner Pflicht zur Befolgung der Weisungen und Anleitungen des Absenders geht. Die Möglichkeit, das Rechtsinstitut der Zurückbehaltung an einem Gut anzuwenden, sollte u. E. allein unter Berufung auf die Auslegung, die im Beschluss Nr. 3K-3-128/2006 des Obersten Gerichtshofes vom 01.03.2006 in der Zivilsache UAB „Sempeksimas“ v. UAB „Vombatas“ enthalten ist, nicht bestritten werden, da der in der Sache in Rede gestandene Sachverhalt sich eher auf das Recht des Frachtführers bezogen hat, die Beförderung einseitig zu beenden und das Gut auf Kosten des Verfügungsberechtigten auszuladen. Eine Zurückbehaltung des Gutes, die vom Frachtführer später vorgetäuscht wurde, erfolgte dagegen nicht ordnungsgemäß, ohne dass es eine tatsächliche und unbestrittene Forderung bestanden hat.
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